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rehaKIND zum Entwurf des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes

Die Internationale Fördergmeinschaft rehaKIND e.V. begrüßt, dass der Gesetzgeber sich veranlasst sieht, im Bereich der Heil- und Hilfsmittelversorgung Gesetzesänderungen auf den Weg zu bringen, um u.a. die Qualität in der Versorgung zu stärken. Leider ist der Entwurf nicht an allen Stellen dazu geeignet, insbesondere das Ziel der Qualitätsverbesserung zu erreichen. Nachstehend nimmt rehaKIND zu verschiedenen Aspekten im Entwurf Stellung. Dabei beschränkt sich rehaKIND eine Positionierung nur zu wenigen Gesichtspunkten.

1. Ausschreibungen

Der Gesetzgeber hält nach wie vor an Ausschreibungen im Bereich der Hilfsmittelversorgung fest. Dabei wurden einige spezielle Regelungen für Ausschreibungen vorgesehen. Leider hat der Gesetzgeber es verpasst, die Besonderheiten von Versorgungen im Hilfsmittelbereich weitergehend zu berücksichtigen, damit diese auch in vergaberechtlich zulässiger Art und Weise von den Krankenkassen beachtet werden müssen. Insoweit steht grundsätzlich zu befürchten, dass nach wie vor eine Diskrepanz zwischen den einzelnen maßgeblichen vergaberechtlichen Vorgaben, wie z. B. nach dem GWB oder dem VgV zu den Vorschriften des SGB V bestehen.
Des Weiteren hätte sich rehaKIND gewünscht, dass die Versorgung von Kindern- und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr von den Ausschreibungen ausgenommen wird. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit leider nicht wahrgenommen, obwohl er es für grundsätzlich möglich erachtet, dass sozialrechtliche vergaberechtliche Sondervorschriften geschaffen werden können.

Sobald im Entwurf in § 127 Abs. 1 SGB V eine Regelung eingeführt wird, dass Verträge mit mehreren Leistungserbringern im Rahmen der Ausschreibung abgeschlossen werden können, fixiert dies nur eine schon auch vorher bestehende vergaberechtliche Möglichkeit.

Viel spannender ist jedoch die Umsetzung eines neuen § 127 Abs. 1b SGB V. Einerseits wird der vergaberechtliche Grundsatz bestätigt, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist, jedoch ausdrücklich bestimmt, dass der Preis nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein darf. Vielmehr sind verschiedene andere Kriterien zu berücksichtigen, und zwar mit einem Anteil in der Gewichtung von mindestens 40% .

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass nicht mehr nur ausschließlich der Preis als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden soll, wenn an Ausschreibungen grundsätzlich festgehalten wird.

Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit diese weiteren Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebotes in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden und wie die entsprechenden ge-wichteten Vorgaben in den zukünftigen Ausschreibungen aussehen werden.

2. Beratungsverpflichtung der Leistungserbringer

Gem. § 127 Abs. 4 a SGB V im Entwurf wird nunmehr den Leistungserbringern eine Beratungsverpflichtung dahingehend auferlegt, dass die geeigneten und medizinisch notwendigen Hilfsmittel und zusätzliche Leistungen dargestellt wurden. Eine schriftliche Dokumentation mit Unterschrift des Versicherten wird verlangt.

Die umfassende Beratung der Versicherten vor der Versorgung ist sicherlich notwendiger und wichtiger Bestandteil einer qualitätsbezogenen Versorgung. Die Übertragung von Beratungspflich-ten auf die Leistungserbringer darf jedoch nicht dazu führen, dass sich hierüber die gesetzlichen Krankenkassen der ihr obliegenden umfassenden und vollständigen Beratungspflicht im Sinne des § 14 SGB I entziehen können. Dieser umfassenden Beratungspflicht wurde schon in der Vergangenheit gar nicht bzw. wenn überhaupt nicht ausreichend nachgekommen. Wenn überhaupt irgendeine Form der Beratung stattfand, bedeutete dies lediglich den Verweis auf vermeintlich günstigere Versorgungen.

Bei der im Entwurf geforderten Beratung handelt es sich um eine zusätzliche neue Leistungsverpflichtung. Insoweit findet sich im Entwurf unter E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bereits die zutreffende Annahme, dass hierdurch auf Seiten der Hilfsmittelversorger weitere Kosten entstehen werden. Diese Kosten sind in den bisherigen Vergütungen nicht enthalten.

3. Informationspflichten

Der bisherige § 127 Abs. 5 SGB V sah vor, dass die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren haben. Im Entwurf sollen nunmehr die Wörter „auf Nachfrage“ gestrichen werden. Damit werden die Krankenkassen zukünftig verpflichtet, ihren Versicherten unaufgefordert die wesentlichen Inhalte der Verträge mitzuteilen. Hierbei handelt es sich zur Durchsetzung der Versichertenansprüche um eine ganz wesentliche Voraussetzung, damit Versicherte überhaupt nachvollziehen können, ob und in welchem Umfang tatsächlich durch Vertragspartner Ansprüche in den Ausschreibungs- und Rahmenverträgen geregelt sind oder ob ggf. nicht der im Rahmen des Wahlrechts ausgesuchte Versorger auch versorgen kann. Zu den wesentlichen Inhalten eines Vertrages gehören neben anderen Gesichtspunkten damit natürlich die konkrete Leistungsbeschreibung und die konkreten Vertragspreise.

Die Krankenkassen werden hiermit in die Verpflichtung gebracht, dass sie diese Informationen von sich aus öffentlich machen, da es zukünftig einer Nachfrage nicht mehr bedarf.
Es bleibt abzuwarten, wie die Krankenkassen dieser Verpflichtung nachkommen werden.

4. Prüfung zur Qualitätssicherung

Mit dem Entwurf eines neuen § 127 Abs. 5 a SGB V werden die Krankenkassen verpflichtet, die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer zu überwachen und so die Qualität der Versorgung zu sichern. Dies soll durch Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll verpflichtet werden, dass er bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Qualitätssicherung abgeben soll.

Dieser Ansatz zur Qualitätssicherung ist nach Auffassung von rehaKIND verfehlt. Der vorgesehene Weg der Auffälligkeits- und Stichprobenprüfung zur Einhaltung von vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer ist kein Instrument zur Sicherung der Qualität und verkennt insbesondere ganz wesentliche Vorgaben aus den bereits bestehenden Regelungen, deren Einhal-tung Qualitätssicherung begründen könnte.
Wenn die Qualitätssicherung ernst gemeint ist, muss dies auch durch einen entsprechenden Erfüllungsaufwand sowohl auf Seiten der Krankenkassen, als auch der Leistungserbringer Berücksichtigung finden.

5. Hilfsmittelverzeichnis

Im Rahmen der Eintragungsverfahren in das Hilfsmittelverzeichnis finden sich im Entwurf verschiedene Änderungen. rehaKIND geht nur auf einen Gesichtspunkt ein, da dieser wie der vorhergehende Gesichtspunkt gerade nicht der Qualität der Versorgung dient, da die maßgeblichen bereits jetzt bestehenden Grundlagen von Versorgung nicht berücksichtigt werden.

In § 139 Abs. 4 SGB V soll angefügt werden, dass im Falle der Nachweise nur für bestimmte Indikationen die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis auf diese Indikationen beschränkt werden kann. Dieser Ansatz ist fehlerhaft. Bereits § 6 der Hilfsmittelrichtlinie führt seit vielen Jahren aus, dass eine Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigung, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörung), der noch verbleibenden Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel auf der Grundlage realistischer für den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln ist. In der Hilfsmittelrichtlinie erfolgt dabei der ausdrückliche Hinweis auf die ICF. Dies hat zur Folge, dass für eine qualitäts- und bedarfsgerechte Versorgung es gerade nicht nur auf die Indikation und insbesondere ein Krankheitsbild ankommt. Vielmehr sind entscheidend die verbliebenen und noch bestehenden Fähigkeiten und Funktionen des betroffenen Menschen. Gerade z. B. bei Mobilitätshilfsmitteln sind die verbleibenden Fähigkeiten von erheblicher Bedeutung. Nur so kann Teilhabe gesichert werden. Ob die Einschränkungen der Fähigkeiten infolge eines Unfalls, einer angeborenen Erkrankung oder auf andere Art und Weise bestehen, darf daher auf keinen Fall im Vordergrund stehen.

Wenn jedoch zukünftig im Hilfsmittelverzeichnis wieder nur der Blickwinkel entgegen der Hilfsmittelrichtlinie eingeschränkt wird, besteht die erhebliche Gefahr, dass nicht nur die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis beschränkt wird, sondern in der Folge zweckmäßige und sinnvolle Versorgungen den Betroffenen nicht von den Krankenkassen genehmigt werden.

Donnerstag, 21. Juli 2016